2.9.1. Das Patentamt und seine Abteilungen
Zur Beschlussfassung und zu den sonstigen Erledigungen in Angelegenheiten des Gebrauchsmusterschutzes ist, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, das Patentamt zuständig (§ 33 Abs 1 GMG). Bezüglich der verfahrensrechtlichen Bestimmungen ordnet das GMG ebenfalls in umfassender Weise die sinngemäße Anwendung der entsprechenden patentrechtlichen Vorschriften an (vgl dazu insb § 33 Abs 2).