Erteilt der spätere Gemeinschuldner der Bank eine Ermächtigung zur Hinauslegung einer Garantie, so käme eine Anfechtung gemäß
§ 28 KO in Betracht, weil die Erteilung der Ermächtigung eine Rechtshandlung des Gemeinschuldners ist. Voraussetzung wäre die Absicht des Ermächtigenden, seine Gläubiger zu schädigen, und die Kenntnis oder das Kennenmüssen dieser Absicht auf Seiten der Bank. Diese Anfechtungsmöglichkeit wird praktisch kaum von Bedeutung sein. Eine Anfechtung nach
§ 30 KO oder nach
§ 31 Abs 1 Z 2 Fall 1 KO scheidet aus, weil die Bank durch die Ermächtigung keine Sicherstellung oder Befriedigung erlangt. Auch die Möglichkeit der Anfechtung gemäß
§ 31 Abs 1 Z 2 Fall 2 KO ist nicht gegeben, weil unter einem nachteiligen Rechtsgeschäft ein Vertrag verstanden wird, die Ermächtigung jedoch ein einseitiges Rechtsgeschäft ist. Die Anfechtung wäre aber auch dann zu verneinen, wenn zwischen der Bank und dem Dritten ein Auftrag, also ein Vertrag, vorliegt: Da die Zahlung des Garanten im Ergebnis nur zu einem
Gläubigerwechsel führt, kann der Auftrag zur Hinauslegung einer Garantie nicht als nachteiliges Rechtsgeschäft angesehen werden.