Erteilt der Auftraggeber den Auftrag oder die Ermächtigung nach Eröffnung des Konkurses über sein Vermögen, so ist diese Rechtshandlung gemäß § 3 Abs 1 KO
unwirksam, wenn sie die Konkursmasse betrifft. Diese Voraussetzung wird regelmäßig gegeben sein, weil der Aufwandersatz aus Vermögenswerten zu bestreiten wäre, die in die Masse fallen, etwa durch die Belastung eines dem Gemeinschuldner gehörenden Kontos.