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A. Der Begriff der Bankgarantie (Koziol - unter Mitarbeit von Michael Potyka)

Koziol2. AuflDezember 2008

1. Definition

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Nach der üblichen Definition übernimmt in einem Garantievertrag (Gewährvertrag) der Garant gegenüber dem Begünstigten die Haftung für den Erfolg eines Unternehmens, wobei Unternehmen im weitesten Sinn verstanden wird11Vgl Ohmeyer/Klang in Klang VI 203; OGH in JBl 1978, 37; SZ 50/93; ÖBA 1988, 623; 3 Ob 546/95 in ÖBA 1996, 69; 4 Ob 595/95 in ÖBA 1997, 61; 1 Ob 318/98s in ÖBA 1999, 484 mit Anm von Rummel; 4 Ob 124/00i in ÖBA 2000, 1098.. Der Garantievertrag ist somit auf die Abdeckung des sich aus einem ungewissen künftigen Ereignis ergebenden Risikos gerichtet22Siehe Henssler, Risiko als Vertragsgegenstand (1994) 366.. Bei der Bankgarantie 33Formulierungsbeispiele bringt Mader, Überlegungen zur Formulierung von Bankgarantien, in Kühnelt (Hrsg), Basel II – Der Notar und die Kreditbesicherung im europäischen Umfeld (2005) 91. wird von einer Bank die Gewähr dafür übernommen, dass der Begünstigte von einem Dritten eine Leistung erhält 44Siehe OGH 1 Ob 557/95 in ÖBA 1996, 717 mit Anm von Koziol; 4 Ob 2330/96t in ÖBA 1997, 482.; das gesicherte „Unternehmen“ ist hier die Abwicklung eines Rechtsgeschäftes. Diese Art der Garantie wird in § 880a ABGB angesprochen: Hat jemand einem anderen eine Leistung eines Dritten versprochen und ist er für den Erfolg eingestanden, so haftet er, wenn die Leistung des Dritten ausbleibt55Zur ähnlichen schweizerischen Regelung siehe Büsser, Einreden 28 f; Zobl in Wiegand, Personalsicherheiten 29..

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