Nach der üblichen Definition übernimmt in einem Garantievertrag (Gewährvertrag) der Garant gegenüber dem Begünstigten die
Haftung für den Erfolg eines Unternehmens, wobei Unternehmen im weitesten Sinn verstanden wird. Der Garantievertrag ist somit auf die Abdeckung des sich aus einem ungewissen künftigen Ereignis ergebenden Risikos gerichtet.
Bei der Bankgarantie wird von einer Bank die Gewähr dafür übernommen, dass der Begünstigte von einem Dritten eine Leistung erhält ; das gesicherte „Unternehmen“ ist hier die Abwicklung eines Rechtsgeschäftes. Diese Art der Garantie wird in § 880a ABGB angesprochen: Hat jemand einem anderen eine Leistung eines Dritten versprochen und ist er für den Erfolg eingestanden, so haftet er, wenn die Leistung des Dritten ausbleibt.