Handelt es sich beim Grundgeschäft um einen
zweiseitigen Vertrag, der zur Zeit der Konkurs- bzw Ausgleichseröffnung noch von keinem Teil vollständig erfüllt worden war, so kann der Masseverwalter bzw der Ausgleichsschuldner vom Vertrag zurücktreten (§ 21 KO bzw § 20b AO; vgl Rz 1/223).
Erfüllt ist der Vertrag frühestens, wenn die Bank das Akkreditiv gegen Vorlage der Dokumente honoriert hat. Wird am Vertrag festgehalten, so muss auch die vorgesehene Abwicklung des Akkreditivs eingehalten werden: Eine etwa noch nicht erfolgte Akkreditiveröffnung ist vom Vertragspartner zu veranlassen; auf der anderen Seite ist ein vertragsgemäß eröffnetes Akkreditiv durch Dokumentenvorlage in Anspruch zu nehmen.