Ist das
Grundgeschäft ein zweiseitiger Vertrag, der bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens von beiden Teilen noch nicht (vollständig) erfüllt worden ist, so kann der Masseverwalter bzw der Ausgleichsschuldner mit Zustimmung des Ausgleichsverwalters vom Vertrag zurücktreten (§ 21 KO bzw § 20b AO). Das Rücktrittsrecht endet, wenn der Begünstigte die Akkreditivdokumente vorgelegt und den Akkreditivbetrag erhalten hat. Die
Akkreditiveröffnung allein bewirkt, da sie bloß zahlungshalber erfolgt, keine volle Erfüllung des Vertrags durch den Akkreditivauftraggeber; ob mit der Akkreditivhonorierung alle Pflichten des Auftraggebers erfüllt sind, muss von Fall zu Fall geprüft werden. Eine solche fallbezogene Prüfung der Erfüllung ist auf der anderen Seite zur Dokumentenvorlage durch den Begünstigten anzustellen, denn die Erfüllung setzt, wenn es um einen Warenkauf geht, Eigentumsverschaffung voraus, was mit der Übergabe der Dokumente an die eröffnende Bank noch nicht bewirkt sein muss.