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B. Die für Schadenersatz- und Bereicherungsansprüche maßgebenden Rechtsordnungen (Apathy - unter Mitarbeit von Thomas Katzenberger)

Apathy2. AuflDezember 2008

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Schadenersatzansprüche aus der Verletzung von Pflichten aus einem Schuldverhältnis richten sich nach der Rechtsordnung, die für das betreffende Schuldverhältnis maßgebend ist (Art 10 EVÜ; Art 12 Rom I)853853 Posch, IPR4 Rz 15/23; Verschraegen in Rummel, ABGB3 Art 10 EVÜ Rz 14; Koziol unten Rz 3/176.. Außervertragliche Schadenersatzansprüche – zB der eröffnenden Bank gegen den Verfrachter wegen falscher Angaben im Konnossement854854Zur Haftung wegen sittenwidriger Schädigung s BGH II ZR 247/01 in WM 2004, 1138. – sind bei Schädigung vor dem Inkrafttreten der Rom II-Verordnung855855Verordnung (EG) Nr 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht („Rom II“), ABl 2007 L 199/40; dazu Heiss/Loacker, Die Vergemeinschaftung des Kollisionsrechts der außervertraglichen Schuldverhältnisse durch Rom II, JBl 2007, 613; Posch, IPR4 Rz 15/37 f. am 11. 1. 2009 nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem das den Schaden verursachende Verhalten gesetzt worden ist (§ 48 Abs 1 Satz 1 IPRG). Nach Art 4 Abs 1 Rom II ist hingegen – soweit keine engere Beziehung zum Recht eines anderen Staates besteht (Art 4 Abs 3 Rom II) – grundsätzlich das Recht des Staates anzuwenden, in dem der Schaden eintritt; haben Schädiger und die geschädigte Person allerdings zum Zeitpunkt des Schadenseintritts ihren gewöhnlichen Aufenthalt in demselben Staat, so unterliegt die unerlaubte Handlung dem Recht dieses Staates (Art 4 Abs 2 Rom II)856856 Heiss/Loacker, JBl 2007, 624 ff; Posch, IPR4 Rz 15/38.. Dies gilt auch für deliktische Schadenersatzansprüche des Akkreditivauftraggebers gegen eine ausländische Zweitbank; zur gleichgelagerten Problematik bei den indirekten Garantien siehe unten Rz 3/178.

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