Schadenersatzansprüche aus der Verletzung von Pflichten aus einem Schuldverhältnis richten sich nach der Rechtsordnung, die für das betreffende Schuldverhältnis maßgebend ist (Art 10 EVÜ; Art 12 Rom I)853. Außervertragliche Schadenersatzansprüche – zB der eröffnenden Bank gegen den Verfrachter wegen falscher Angaben im Konnossement854 – sind bei Schädigung vor dem Inkrafttreten der Rom II-Verordnung855 am 11. 1. 2009 nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem das den Schaden verursachende Verhalten gesetzt worden ist (§ 48 Abs 1 Satz 1 IPRG). Nach Art 4 Abs 1 Rom II ist hingegen – soweit keine engere Beziehung zum Recht eines anderen Staates besteht (Art 4 Abs 3 Rom II) – grundsätzlich das Recht des Staates anzuwenden, in dem der Schaden eintritt; haben Schädiger und die geschädigte Person allerdings zum Zeitpunkt des Schadenseintritts ihren gewöhnlichen Aufenthalt in demselben Staat, so unterliegt die unerlaubte Handlung dem Recht dieses Staates (Art 4 Abs 2 Rom II)856. Dies gilt auch für deliktische Schadenersatzansprüche des Akkreditivauftraggebers gegen eine ausländische Zweitbank; zur gleichgelagerten Problematik bei den indirekten Garantien siehe unten Rz 3/178.