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B. Arten der Ehescheidung (Sagerer/Schiavon)

Sagerer/SchiavonAugust 2012

Das österreichische Familienrecht sieht mehrere Arten der Scheidung vor: An Scheidungstatbeständen kennt das EheG sechs, die unter der Überschrift „B. Ehescheidungsgründe“ in solche „wegen Verschuldens“523523Marginalrubrik vor § 47 EheG. Bis zum EheRÄG 1999 kannte das Gesetz drei Verschuldenstatbestände: den Ehebruch (§ 47 aF EheG); die Verweigerung der Fortpflanzung (§ 48 aF EheG) und die sonstige schwere Eheverfehlung (§ 49 EheG). Dabei stellten die §§ 47 f EheG sogenannte absolute Scheidungsgründe dar. Sobald Ehebruch oder Verweigerung der Fortpflanzung festgestellt werden konnte, war die Ehe daher jedenfalls zu scheiden, auch wenn dadurch keine unheilbare Zerrüttung der Ehe eingetreten war. Nach der Eherechtsreform 1999 wurden die §§ 47 f EheG in § 49 EheG aufgenommen, womit klargestellt wurde, dass es sich bei Ehebruch und Verweigerung der Fortpflanzung nunmehr nur noch um relative Scheidungsgründe handelt. Das bedeutet, dass auch diese beiden Gründe eine Scheidung nur dann rechtfertigen, wenn sie die Ehe unheilbar zerrütten. und solche „aus anderen Gründen“524524Marginalrubrik vor § 50 EheG. unterschieden werden. An erster Stelle nennt das Ehegesetz die Ehescheidung aus Verschulden (§ 49 EheG). Unter „Scheidung aus anderen Gründen“ fallen die Ehescheidung aus den Gründen der §§ 50–52 EheG (auf geistiger Störung beruhendes Verhalten; Geisteskrankheit; ansteckende oder ekelerregende Krankheit), die Scheidung wegen Auflösung der häuslichen Gemeinschaft (§ 55 EheG) und die einvernehmliche Scheidung (§ 55a EheG).

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