Das österreichische Familienrecht sieht mehrere Arten der Scheidung vor: An Scheidungstatbeständen kennt das EheG sechs, die unter der Überschrift „B. Ehescheidungsgründe“ in solche „wegen Verschuldens“523 und solche „aus anderen Gründen“524 unterschieden werden. An erster Stelle nennt das Ehegesetz die Ehescheidung aus Verschulden (§ 49 EheG). Unter „Scheidung aus anderen Gründen“ fallen die Ehescheidung aus den Gründen der §§ 50–52 EheG (auf geistiger Störung beruhendes Verhalten; Geisteskrankheit; ansteckende oder ekelerregende Krankheit), die Scheidung wegen Auflösung der häuslichen Gemeinschaft (§ 55 EheG) und die einvernehmliche Scheidung (§ 55a EheG).