1. Eheähnlichkeit
Nach dem OGH muss die Lebensgemeinschaft einen eheähnlichen Zustand aufweisen. Dabei muss es sich um einen Zustand handeln, wie er für das Zusammenleben von Ehegatten typisch ist.9 Gemeint ist hier vor allem, dass zwischen den Lebensgefährten kein Ehehindernis gem § 6 EheG (Blutsverwandtschaft) vorliegen darf (vgl dazu unten III.B.4). Eine Geschwistergemeinschaft oder das Zusammenleben von Mutter und Sohn10 kann daher keine Lebensgemeinschaft darstellen.