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C. Zu den einzelnen Kriterien (Sagerer/Schiavon)

Sagerer/SchiavonAugust 2012

1. Eheähnlichkeit

Nach dem OGH muss die Lebensgemeinschaft einen eheähnlichen Zustand aufweisen. Dabei muss es sich um einen Zustand handeln, wie er für das Zusammenleben von Ehegatten typisch ist.99Vgl etwa OGH 3 Ob 204/99t. Gemeint ist hier vor allem, dass zwischen den Lebensgefährten kein Ehehindernis gem § 6 EheG (Blutsverwandtschaft) vorliegen darf (vgl dazu unten III.B.4). Eine Geschwistergemeinschaft oder das Zusammenleben von Mutter und Sohn1010OGH 10 ObS 121/07b. kann daher keine Lebensgemeinschaft darstellen.

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