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zu Artikel 27 LGVÜ 2007 (Kodek/Mayr)

Kodek/Mayr4. AuflNovember 2014

Abschnitt 9
Rechtshängigkeit und im Zusammenhang stehende Verfahren

 

Artikel 27. (1) Werden bei Gerichten verschiedener durch dieses Übereinkommen gebundener Staaten Klagen wegen desselben Anspruchs zwischen denselben Parteien anhängig gemacht, so setzt das später angerufene Gericht das Verfahren von Amts wegen aus, bis die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts feststeht.

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