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zu § 8 AuslBG

Lindmayr11. AuflOktober 2012

Auflagen

452
§ 8. (1) Die Beschäftigungsbewilligung ist mit der Auflage zu verbinden, dass der Ausländer nicht zu schlechteren Lohn- und Arbeitsbedingungen beschäftigt wird, als sie für die Mehrzahl der bezüglich der Leistung und Qualifikation vergleichbaren inländischen Arbeitnehmer des Betriebes gelten.

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