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zu § 7 AuslBG

Lindmayr11. AuflOktober 2012

Geltungsdauer

437
§ 7. (1) Die Beschäftigungsbewilligung ist zu befristen; sie darf jeweils längstens für die Dauer eines Jahres erteilt werden.

Als Beginn der Geltungsdauer gilt der Zeitpunkt der Ausstellung der Beschäftigungsbewilligung. Da die Entscheidung über die Zulassung von Ausländern auf dem inländischen Arbeitsmarkt häufig nicht nach mittel- und längerfristigen Überlegungen ausgerichtet werden kann, ergibt sich zwingend, dass die Gültigkeitsdauer unter Berücksichtigung dieser Situation möglichst überblickbar festgesetzt werden muss. Die Höchstdauer der Beschäftigungsbewilligung wurde daher mit einem Jahr festgesetzt.

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