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zu § 7 NAG

Lindmayr11. AuflOktober 2012

Dezentrale Informationszentren

701
§ 7. Der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres durch Verordnung Berufsvertretungsbehörden mit bestimmten Aufgaben, insbesondere

mit den Aufgaben einer Kontakt- und Informationsstelle für Fremde,

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