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zu § 69 NAG

Lindmayr11. AuflOktober 2012

Familiengemeinschaft

777
§ 69. (1) Familienangehörigen von Zusammenführenden (§ 2 Abs 1 Z 10), die eine Aufenthaltsbewilligung besitzen, kann eine abgeleitete Aufenthaltsbewilligung erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen. Die Geltungsdauer der Aufenthaltsbewilligung richtet sich nach der Geltungsdauer der Aufenthaltsbewilligung des Drittstaatsangehörigen. (BGBl I 2009/122)

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