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zu § 65 NAG

Lindmayr11. AuflOktober 2012

Inhaber eines

Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt - EG“ eines anderen Mitgliedstaates

773
§ 65. Drittstaatsangehörigen, die einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EG“ eines anderen Mitgliedstaates besitzen, kann eine Aufenthaltsbewilligung zu Ausbildungszwecken (§§ 63 oder 64) erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen der §§ 63 bis 64 erfüllen.

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