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zu § 5 NAG-DV

Lindmayr11. AuflOktober 2012

Form und Inhalt der Aufenthaltskarte und der Daueraufenthaltskarte

797
§ 5. (1) Aufenthaltskarten (§ 54 NAG) sind als Karten nach dem Muster der Anlage E auszustellen.

(2) Daueraufenthaltskarten (§ 54a NAG) sind als Karten nach dem Muster der Anlage F auszustellen.

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