Örtliche Zuständigkeit im Ausland
§ 5. (1) Die örtliche Zuständigkeit zur Vornahme von Amtshandlungen nach diesem Bundesgesetz richtet sich im Ausland nach dem Wohnsitz des Fremden. Auf Weisung des Bundesministers für europäische und internationale Angelegenheiten kann jede Berufsvertretungsbehörde tätig werden. (BGBl I 2009/122)