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zu § 50 NAG

Lindmayr11. AuflOktober 2012

Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen mit einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EG“ eines anderen Mitgliedstaates

755
§ 50. (1) Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen mit einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EG“ eines anderen Mitgliedstaates kann in den Fällen des § 49 Abs 1 eine „Niederlassungsbewilligung - ausgenommen Erwerbstätigkeit“ und in den Fällen des § 49 Abs 2 oder 4 eine „Niederlassungsbewilligung“ erteilt werden, wenn

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