Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen mit einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EG“ eines anderen Mitgliedstaates
§ 50. (1) Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen mit einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EG“ eines anderen Mitgliedstaates kann in den Fällen des § 49 Abs 1 eine „Niederlassungsbewilligung - ausgenommen Erwerbstätigkeit“ und in den Fällen des § 49 Abs 2 oder 4 eine „Niederlassungsbewilligung“ erteilt werden, wenn