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zu § 50a NAG

Lindmayr11. AuflOktober 2012

Drittstaatsangehörige mit einem Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“ eines anderen Mitgliedstaates und deren Familienangehörige

756
§ 50a. (1) Drittstaatsangehörigen, die einen Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“ eines anderen Mitgliedstaates seit mindestens 18 Monaten innehaben, kann ein Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“ ausgestellt werden, wenn die Voraussetzungen des § 42 Abs 1 erfüllt sind. § 42 Abs 2 bis 4 gilt. (BGBl I 2011/38)

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