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zu § 46 NAG

Lindmayr11. AuflOktober 2012

Bestimmungen über die Familienzusammenführung

751
§ 46. (1) Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ist ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen, und

der Zusammenführende einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot - Karte“ gemäß § 41 oder einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ gemäß § 41a Abs 1 oder 4 innehat, oder

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