Bestimmungen über die Familienzusammenführung
§ 46. (1) Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ist ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen, undder Zusammenführende einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot - Karte“ gemäß § 41 oder einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ gemäß § 41a Abs 1 oder 4 innehat, oder