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zu § 45 NAG

Lindmayr11. AuflOktober 2012

Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EG„

750
§ 45. (1) Drittstaatsangehörigen, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen zur Niederlassung berechtigt waren, kann ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EG“ erteilt werden, wenn sie

die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und

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