Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EG„
§ 45. (1) Drittstaatsangehörigen, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen zur Niederlassung berechtigt waren, kann ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EG“ erteilt werden, wenn siedie Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und