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zu § 44b NAG

Lindmayr11. AuflOktober 2012

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§ 44b. (1) Liegt kein Fall des § 44a Abs 1 vor, sind Anträge gemäß §§ 41a Abs 9 oder 43 Abs 3 als unzulässig zurückzuweisen, wenn

gegen den Antragsteller eine Ausweisung rechtskräftig erlassen wurde, oderrechtskräftig festgestellt wurde, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG jeweils auf Grund des § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 10 AsylG 2005 bloß vorübergehend unzulässig ist, oder

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