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zu § 44 NAG

Lindmayr11. AuflOktober 2012

„Niederlassungsbewilligung - ausgenommen Erwerbstätigkeit“

747
§ 44. (1) Drittstaatsangehörigen kann eine „Niederlassungsbewilligung - ausgenommen Erwerbstätigkeit„ erteilt werden, wenn

sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen,

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