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zu § 43 NAG

Lindmayr11. AuflOktober 2012

„Niederlassungsbewilligung“

746
§ 43. (1) Drittstaatsangehörigen mit einem Aufenthaltstitel gemäß § 41 Abs 1 oder 2 kann eine „Niederlassungsbewilligung“ erteilt werden, wenn sie

die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen,

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