2. TEIL
BESONDERER TEIL
Der 2. Teil titelt „Besonderer Teil“ und umfasst die § 41 NAG bis § 76 NAG. Darin enthalten sind sämtliche Detailregelungen über die Aufenthaltstitel und Dokumentationen nach § 8 NAG und § 9 NAG. Der Aufbau des 2. Teiles orientiert sich an verschiedenen Fallgruppen des Aufenthalts: Das 1. Hauptstück regelt den aufenthaltsrechtlichen „Regelfall“ der Niederlassung von Drittstaatsangehörigen einschließlich ihrer Familienangehörigen (§ 41 NAG bis § 46 NAG). Das 2. Hauptstück (§ 47 ANG und § 48 NAG) regelt die Niederlassung von Familienangehörigen von so genannten „dauernd in Österreich wohnhaften Zusammenführenden“. Dabei handelt es sich naturgemäß zum größten Teil um Österreicher, doch stellen die Regelungen des 2. Hauptstückes nicht allein auf die österreichische Staatsbürgerschaft des Zusammenführenden ab, sondern auf die Tatsache des dauernden Wohnsitzes in Österreich. Aus diesem Grund sind diese Regelungen „staatsangehörigkeitsneutral“ und beziehen sich in gleicher Weise auf andere EWR-Bürger und Schweizer Bürger, die in Österreich dauernd wohnhaft sind, bei denen aber - zB mangels grenzüberschreitendem Element - kein Freizügigkeitssachverhalt vorliegt. Im 3. Hauptstück (§ 49 NAG bis § 50a NAG) werden - bedingt durch die Umsetzung von Gemeinschaftsrecht - Regelungen über die Niederlassung von langfristig aufenthaltsberechtigten oder hochqualifizierten Drittstaatsangehörigen aus anderen Mitgliedstaaten und ihren Familienangehörigen in Österreich normiert. Dabei handelt es sich nicht um Freizügigkeitssachverhalte, aber jenen ähnliche Situationen für bestimmte Drittstaatsangehörige kraft Gemeinschaftsrecht (so genannte „Mobilitätsfälle“ innerhalb der EU). Zweck dieser Bestimmungen ist die Schaffung eines entsprechenden innerstaatlichen Regelungsrahmens, der die Mobilität von Drittstaatsangehörigen mit dem Recht auf Daueraufenthalt von einem Mitgliedstaat in alle anderen Mitgliedstaaten - somit auch nach Österreich - ermöglichen soll. Das 4. Hauptstück (§ 51 NAG bis § 57 NAG) enthält ebenfalls in Umsetzung von Gemeinschaftsrecht Regelungen über die Niederlassung von EWR-Bürgern und ihren Angehörigen in Österreich. Im 5. Hauptstück (§ 58 NAG bis § 69a NAG) werden die einzelnen Arten der Aufenthaltsbewilligung (vorübergehend befristeter Aufenthalt zu einem bestimmten Zweck) geregelt. Das 6. Hauptstück (§ 70 NAG und § 71 NAG) bestimmt, unter welchen Voraussetzungen nichtschulische Bildungseinrichtungen und Forschungseinrichtungen zertifiziert werden können. Das 7. Hauptstück (§ 72 NAG bis § 75 NAG) ist dem Aufenthaltsrecht aus humanitären Gründen und das 8. Hauptstück (§ 76 NAG) dem Aufenthaltsrecht für Vertriebene gewidmet.