Selbstständige Erwerbstätigkeit
§ 32. Mit Ausnahme der Fälle des § 2 Abs 1 Z 7 bedarf die Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit - unbeschadet zusätzlicher Berechtigungen nach anderen Bundes- oder Landesgesetzen - der Ausstellung eines Aufenthaltstitels mit entsprechendem Zweckumfang.