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zu § 2b NAG-DV

Lindmayr11. AuflOktober 2012

Papillarlinienabdrücke

794
§ 2b. (1) Fremde, die einen Aufenthaltstitel beantragen, haben bei der Abnahme der Papillarlinienabdrücke mitzuwirken.

(2) Es sind die flachen Abdrücke aller Finger der rechten und linken Hand abzunehmen, soweit nicht die Abs 3 bis 5 zur Anwendung gelangen.

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