Papillarlinienabdrücke
§ 2b. (1) Fremde, die einen Aufenthaltstitel beantragen, haben bei der Abnahme der Papillarlinienabdrücke mitzuwirken.(2) Es sind die flachen Abdrücke aller Finger der rechten und linken Hand abzunehmen, soweit nicht die Abs 3 bis 5 zur Anwendung gelangen.