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zu § 2a NAG-DV

Lindmayr11. AuflOktober 2012

Lichtbild

793
§ 2a. (1) Das Lichtbild muss farbig sein und den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr 1030/2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatsangehörige, ABl Nr L 157 vom 15.06.2002 S 1 in der Fassung der Änderung durch die Verordnung (EG) Nr 380/2008, ABl Nr L 115 vom 29.4.2008 S 1, insbesondere den geforderten Aufnahmemodalitäten und Qualitätsmerkmalen, entsprechen.

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