Ausländerausschüsse der Landesdirektorien
§ 23. (1) Die Ausländerausschüsse der Landesdirektion haben, abgesehen von den ihnen nach anderen gesetzlichen Vorschriften übertragenen Aufgaben, bei der Erfüllung der den Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice obliegenden Aufgaben, soweit dies in diesem Bundesgesetz vorgesehen ist, mitzuwirken. (BGBl 1988/231 und BGBl 1994/314)