vorheriges Dokument
nächstes Dokument

zu § 23 AuslBG

Lindmayr11. AuflOktober 2012

Ausländerausschüsse der Landesdirektorien

531
§ 23. (1) Die Ausländerausschüsse der Landesdirektion haben, abgesehen von den ihnen nach anderen gesetzlichen Vorschriften übertragenen Aufgaben, bei der Erfüllung der den Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice obliegenden Aufgaben, soweit dies in diesem Bundesgesetz vorgesehen ist, mitzuwirken. (BGBl 1988/231 und BGBl 1994/314)

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!