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zu § 22 AuslBG

Lindmayr11. AuflOktober 2012

Ausländerausschuss

530
§ 22. (1) Der Ausländerausschuss ist neben den in diesem Bundesgesetz vorgesehenen auch in allen sonstigen Angelegenheiten der Ausländerbeschäftigung von grundsätzlicher Bedeutung einschließlich der internationalen Angelegenheiten der Arbeitsmigration und des EU-Migrationsrechts anzuhören. (BGBl I 2011/25)

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