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zu § 19 ArbVG Rechtswirkungen

Lindmayr8. AuflJuni 2015

Rechtswirkungen

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(1) Die Bestimmungen der gehörig kundgemachten Satzung sind innerhalb ihres räumlichen, fachlichen und persönlichen Geltungsbereiches unmittelbar rechtsverbindlich. § 3 und § 11 Abs 2 sind sinngemäß anzuwenden.

Die im Gesetz vorgenommene Klarstellung der unmittelbaren Einwirkung des normativen Teiles des Kollektivvertrages auf Dienstverhältnisse (vgl die Erläuterungen zu § 11 ArbVG) hat auch für den Bereich der Satzung Konsequenzen. Wenn dem Kollektivvertrag unmittelbare Einwirkung zukommt, muss diese auch für die Satzung Anerkennung finden. Dies folgt aus der Notwendigkeit, die Art der Einwirkung der Normen des gesatzten Kollektivvertrages auf die von der Satzungserklärung erfassten Einzelarbeitsverträge jener des normativen Teiles des Kollektivvertrages anzugleichen. Der Satzung kommen alle Rechtswirkungen zu, die das ArbVG für den Kollektivvertrag gemäß § 3 ArbVG und § 11 Abs 2 ArbVG vorsieht.

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