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zu § 16 AuslBG

Lindmayr11. AuflOktober 2012

Widerruf

495
§ 16. (1) Der Befreiungsschein ist zu widerrufen, wenn der Ausländer im Antrag auf Ausstellung eines Befreiungsscheines über wesentliche Tatsachen wissentlich falsche Angaben gemacht oder solche Tatsachen verschwiegen hat. (BGBl 1992/475)

(2) § 7 Abs 8 gilt sinngemäß.

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