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zu § 15a AuslBG

Lindmayr11. AuflOktober 2012

Verlängerung

492
§ 15a. (1) Der Befreiungsschein ist zu verlängern, wenn die Anspruchsvoraussetzungen gemäß § 15 Abs 1 vorliegen oder der Ausländer während der letzten fünf Jahre mindestens zweieinhalb Jahre im Bundesgebiet gemäß diesem Bundesgesetz beschäftigt (§ 2 Abs 2) war und rechtmäßig niedergelassen ist. Es gelten die Hemmungsgründe des § 15 Abs 2. (BGBl I 2005/101)

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