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zu § 15 NAG

Lindmayr11. AuflOktober 2012

Kostenbeteiligung

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§ 15. (1) Familienangehörigen nach § 47 Abs 2 und Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen in den Fällen des § 46 Abs 1, 3 und 4 ersetzt der Bund 50 v.H. der Kosten eines Deutsch-Integrationskurses gemäß § 14a Abs 4 Z 1, sofern dieser spätestens binnen 18 Monaten, nachdem der Familienangehörige erfüllungspflichtig geworden ist, erfolgreich abgeschlossen wurde. (BGBl I 2011/38)

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