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zu § 14b NAG

Lindmayr11. AuflOktober 2012

Modul 2 der Integrationsvereinbarung

713
§ 14b. (1) Drittstaatsangehörige müssen mit der Stellung eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 45 oder 48 das Modul 2 der Integrationsvereinbarung erfüllt haben. (BGBl I 2011/38)

(2) Das Modul 2 der Integrationsvereinbarung ist erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige

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