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zu § 15 KommStG

Hofbauer/Bleyer11. AuflMärz 2017

Letzte Aktualisierung: Dezember 2011

Information des BMF vom 28. 12. 2011, BMF-010222/0260-VI/7/2011, ARD 6198/16/2012

Zu § 15 KommStG

15. Strafbestimmungen (§ 15 KommStG) und Strafbestimmungen der Länder
15.1. Allgemeines

170
Die frühere Bestimmung des § 15 KommStG, BGBl 1993/819 sah Strafbestimmungen vor. Mit Erkenntnis VfGH 20. 6. 2002, G 110, 111/02, ARD 5345/35/2002, hat der Verfassungsgerichtshof die Bestimmung als verfassungswidrig aufgehoben.

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