Hofbauer/Bleyer, Richtlinien zu den Lohnabgaben 201711 (2017) Rz 178178
Die einzelnen Dienstnehmer und deren Arbeitslöhne iSd KommStG sind immer einer Betriebsstätte, uU mehreren Betriebsstätten des Unternehmens zuzurechnen. Zu den Arbeitslöhnen zählen je nach Bemessungsgrundlage Löhne und Gehälter, Gestellungsentgelte oder der Ersatz der Aktivbezüge (§ 5 Abs 1 KommStG).