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zu § 16 KommStG

Hofbauer/Bleyer11. AuflMärz 2017

Letzte Aktualisierung: Dezember 2011

Information des BMF vom 28. 12. 2011, BMF-010222/0260-VI/7/2011, ARD 6198/16/2012

Zu § 16 KommStG

16. Inländische und ausländische Unternehmen, inländische und ausländische Betriebsstätten
16.1. Allgemeines
16.1.1. Zurechnung der Dienstnehmer

178
Die einzelnen Dienstnehmer und deren Arbeitslöhne iSd KommStG sind immer einer Betriebsstätte, uU mehreren Betriebsstätten des Unternehmens zuzurechnen. Zu den Arbeitslöhnen zählen je nach Bemessungsgrundlage Löhne und Gehälter, Gestellungsentgelte oder der Ersatz der Aktivbezüge (§ 5 Abs 1 KommStG).

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