(117) Beschluss gem § 298 Abs 2 ZPO
Beschluss, mit dem einer Partei über Antrag des Gegners aufgetragen wird, nur diejenigen Stellen der vorgelegten Urkunden vorzuweisen, die für das strittige Rechtsverhältnis von Bedeutung sind.
– Besonderheiten des Verfahrens: Der Beschluss kann nur über Parteiantrag gefasst werden. Er ist nur zulässig, nachdem das Gericht in den gesamten Inhalt der Urkunde Einsicht genommen hat.