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XVIII. Ausländer im Vereinsrecht

Hargassner/Steinwendner5. AuflApril 2025

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Ausländische Staatsbürger sind gegenüber inländischen in der Übernahme von Vereinsfunktionen völlig gleichgestellt.

Ausländer können ohne Weiteres Vereine gründen, Vereinen beitreten, aber auch zu Vereinsorganen bestellt werden. Ausländer können daher auch in das Leitungsorgan eines Vereins berufen werden.Das Vereinsgesetz fordert auch nicht, dass ein Ausländer als Vereins- oder Vorstandsmitglied seinen Wohnsitz oder auch nur Aufenthalt im Inland haben müsste.

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