§ 84
Fristenberechnung
Soweit im Einzelnen nichts anderes bestimmt wird, gilt für die Berechnung der in der StPO normierten Fristen Folgendes (§ 84 Abs 1):§ 84
Fristenberechnung
Soweit im Einzelnen nichts anderes bestimmt wird, gilt für die Berechnung der in der StPO normierten Fristen Folgendes (§ 84 Abs 1):