elektronischer Rechtsverkehr
ERV
Wird ein Schriftsatz im Elektronischen Rechtsverkehr (ERV) eingebracht, so gelten derartige elektronische Eingaben (§ 89a Abs 1 GOG) als bei Gericht angebracht, wenn ihre Daten zur Gänze bei der Bundesrechenzentrum GmbH eingelangt sind (§ 89d Abs 1 erster Satz GOG). Der (auf die Minute genaue) Einbringungszeitpunkt ist der VJ zu entnehmen.Seite 107