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A. Verwendung des elektronischen Rechtsverkehrs

Nimmervoll2. AuflMärz 2017

elektronischer Rechtsverkehr

ERV

397
Wird ein Schriftsatz im Elektronischen Rechtsverkehr (ERV) eingebracht, so gelten derartige elektronische Eingaben (§ 89a Abs 1 GOG) als bei Gericht angebracht, wenn ihre Daten zur Gänze bei der Bundesrechenzentrum GmbH eingelangt sind (§ 89d Abs 1 erster Satz GOG). Der (auf die Minute genaue) Einbringungszeitpunkt ist der VJ zu entnehmen.

Seite 107

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