Wie bei der Verschmelzung zur Aufnahme haben bei der Spaltung zur Aufnahme die Gesellschafter der übernehmenden Gesellschaft kraft Verweis des § 17 Z 5 SpaltG auf §§ 225 ff AktG die Möglichkeit, die Angemessenheit des Umtauschverhältnisses, festgelegt im Spaltungs- und Übernahmsvertrag, gerichtlich überprüfen zu lassen.213 Bei der Spaltung zur Neugründung schließt § 9 Abs 1 SpaltG die gerichtliche Überprüfung des Umtauschverhältnisses aus.