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XI. Umtauschverhältnis und Überprüfung der Angemessenheit

Napokoj2. AuflOktober 2016

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Wie bei der Verschmelzung zur Aufnahme haben bei der Spaltung zur Aufnahme die Gesellschafter der übernehmenden Gesellschaft kraft Verweis des § 17 Z 5 SpaltG auf §§ 225 ff AktG die Möglichkeit, die Angemessenheit des Umtauschverhältnisses, festgelegt im Spaltungs- und Übernahmsvertrag, gerichtlich überprüfen zu lassen.213213Hügel, Umgründungsbilanzen Rz 6.61; Kalss, Verschmelzung – Spaltung – Umwandlung2 § 17 SpaltG 1. Bei der Spaltung zur Neugründung schließt § 9 Abs 1 SpaltG die gerichtliche Überprüfung des Umtauschverhältnisses aus.

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