vorheriges Dokument
nächstes Dokument

VIII. Einstweilige Verfügungen

Deixler-Huebner14. AuflNovember 2022

Hinweis:

Wiederum gilt, wenn von Ehegatten die Rede ist, das Ausgeführte für eingetragene Partner sinngemäß.

Seite 63

A. Allgemeines

Häufig ist die Ehe schon einige Zeit zerrüttet, bevor man sich entschließt, die Scheidung einzureichen. Hier gilt es besonders, über die rechtlichen Möglichkeiten informiert zu sein, wenn einem der andere Partner das Zusammenleben unerträglich macht. In einer solchen Lage ist oft rasches Handeln erforderlich. Deshalb sieht das Gesetz bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen die Möglichkeit vor, in einem besonders eiligen Verfahren eine Gerichtsentscheidung zu erwirken. Diese vorläufige Entscheidung des Gerichts heißt einstweilige Verfügung oder im Rahmen eines Besitzstörungsverfahrens einstweilige Vorkehrung.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte