Zu den Berichtspflichten des Vorstands und dem Einsichts- und Prüfungsrecht des Aufsichtsrats gem § 95 Abs 3 AktG tritt eine weitere, normativ nicht verankerte Möglichkeit der Informationsbeschaffung. Der Aufsichtsrat kann im Rahmen der Überwachung des Vorstands auch leitende Angestellte befragen.184 Da der Aufsichtsrat zu seinen Sitzungen gem § 93 Abs 1 AktG auch Auskunftspersonen beiziehen kann,185 muss auch die Befragung außerhalb von Sitzungen möglich sein.186 Eine unzulässige Einmischung des Aufsichtsrats in die Geschäftsführung wird dadurch nicht begründet, da das Fragerecht der Überwachung des Vorstands und nicht der Angestellten zu dienen hat.187 Jedoch empfiehlt sich ein sehr sorgsamer Umgang mit diesem Aufsichtsinstrument, kann dies doch zu einem erheblichen Misstrauensverhältnis zwischen Vorstand und Aufsichtsrat führen, das die erforderliche Zusammenarbeit schwer belasten könnte.188 Eine entsprechende Regelung in der Informationsordnung (vgl dazu Rz 65 f) könnte hier Abhilfe schaffen. 189 Ein Fragerecht gegenüber Angestellten ermöglicht dem Aufsichtsrat auch die Beschaffung vorstandsunabhängiger Informationen, die gerade im internationalen Vergleich einen hohen Stellenwert einnimmt.190