A. Allgemeines
Der Konzern als solcher hat mangels Qualifikation als eigenständige Rechtsform383 auch keine eigenständigen Organe.384 Er handelt vielmehr durch Organe der im Konzern zusammengefassten Rechtsträger, insb durch die Organe der Konzernobergesellschaft. Diese Organe sind ausschließlich Organe der rechtlich selbständigen Konzernmitglieder, ihre Bezeichnung als „Konzernvorstand“ oder „Konzernaufsichtsrat“ ist daher missverständlich.385 Funktional jedoch übernehmen die Organe der Konzernmitglieder auch Aufgaben des Konzerns. Die Rechte und Pflichten der betreffenden Organe bzw Organmitglieder sowie die sonstigen Rahmenbedingungen richten sich dabei mangels spezifischer konzernrechtlicher Regelungen nach den allgemeinen aktienrechtlichen Bestimmungen.Seite 921