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VII. Organe im Konzern

Knauder/Sima2. AuflOktober 2016

A. Allgemeines

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Der Konzern als solcher hat mangels Qualifikation als eigenständige Rechtsform383383Siehe oben Rz 1. auch keine eigenständigen Organe.384384Enzinger/Kalss, Der Aufsichtsrat im Konzern, in Kalss/Kunz (Hrsg), Handbuch für den Aufsichtsrat2 (2016) § 31 Rz 6. Er handelt vielmehr durch Organe der im Konzern zusammengefassten Rechtsträger, insb durch die Organe der Konzernobergesellschaft. Diese Organe sind ausschließlich Organe der rechtlich selbständigen Konzernmitglieder, ihre Bezeichnung als „Konzernvorstand“ oder „Konzernaufsichtsrat“ ist daher missverständlich.385385Enzinger/Kalss in Kalss/Kunz, Handbuch2 § 31 Rz 6; Eckert/Gassauer-Fleissner, Überwachungspflichten des Aufsichtsrates im Konzern, GeS 2004, 419; Kalss in Kalss/Nowotny/Schauer, Gesellschaftsrecht 3/933; dies, Leitung und Überwachung im Konzern, Aufsichtsrat aktuell 3/2009, 4. Funktional jedoch übernehmen die Organe der Konzernmitglieder auch Aufgaben des Konzerns. Die Rechte und Pflichten der betreffenden Organe bzw Organmitglieder sowie die sonstigen Rahmenbedingungen richten sich dabei mangels spezifischer konzernrechtlicher Regelungen nach den allgemeinen aktienrechtlichen Bestimmungen.

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