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VI. Verein (Kalss)

Kalss2. AuflJuli 2016

Verein

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Das Vereinsgesetz sieht den Beirat nicht explizit vor. Aus § 5 Vereinsgesetz ist aber die Zulässigkeit von Beiräten als zusätzliche Organe des Vereins neben einem Leitungsorgan und der Mitgliederversammlung abzuleiten. Das Gesetz trägt den Statuten auf, dass jedenfalls eine Mitgliederversammlung und ein Leitungsorgan vorzusehen ist. Das Gesetz ist daher für andere Organe und damit für einen Beirat offen.

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