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V. Personengesellschaft (Kalss)

Kalss2. AuflJuli 2016

Personengesellschaft

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OG – KG: In den Personengesellschaften OG oder KG ist der Beirat entweder als Ausschuss der Gesellschafter (Gesellschafterausschuss) oder der Gesellschafterversammlung oder als zusätzliches Aufsichtsorgan gestaltet. Er kann kraft Gesellschaftsvertrag oder als Beschluss der Gesellschaftsorgane organisiert werden, die Grundlage kann verbands- oder schuldrechtlich sein.

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