vorheriges Dokument
nächstes Dokument

VI. Verbandsverantwortlichkeit (Kert/Komenda)

Kert/Komenda2. AuflJuli 2016

A. Allgemeines

Aufsichtsrat

Verbandsverantwortlichkeitsgesetz

34
Nicht nur das Aufsichtsratsmitglied kann eine strafrechtliche Verantwortlichkeit treffen, sondern das Verhalten des Aufsichtsratsmitglieds kann mitunter auch eine Verantwortlichkeit der Gesellschaft auslösen. Eine solche Verantwortlichkeit kommt nur bei Verbänden iSd VbVG in Betracht. Als Verbände gelten gem § 1 Abs 2 VbVG juristische Personen sowie eingetragene Personengesellschaften und Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigungen. Es sind damit grundsätzlich alle juristischen Personen – sowohl des Privatrechts als auch des öffentlichen Rechts – erfasst. Darunter fallen ua Kapitalgesellschaften (AG, GmbH), Genossenschaften, Sparkassen oder Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit. Das Gesetz erfasst nicht nur inländische, sondern auch ausländische Unternehmen und Gesellschaften, sofern die Voraussetzungen des Strafanwendungsrechts vorliegen.2525Siehe § 12 Abs 2 VbVG; Paulitsch, ecolex 2010, 459. Nicht unter die Definition fallen Unternehmenszusammenschlüsse wie Konzerne, welche als solche keine juristischen Personen sind.2626Ausführlich dazu Kert in Vavrovsky 145 f; Hilf/Zeder in WK2 VbVG § 1 Rz 30. Der Aufsichtsrat gilt nicht als Verband und wird daher nicht selbst als Kollegialorgan verantwortlich. Vielmehr können Taten, die von Mitgliedern des Aufsichtsrats begangen werden, die strafrechtliche Verantwortlichkeit der Gesellschaft begründen.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte