A. Betrug
1. Allgemeine Ausführungen
Aufsichtsrat
Betrug
Der Betrug (§ 146 StGB) gilt als zentrales wirtschaftsstrafrechtliches Delikt. Nach dieser Bestimmung macht sich strafbar, wer mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, jemanden durch Täuschung über Tatsachen zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung verleitet, die diesen oder einen anderen am Vermögen schädigt. Der objektive Tatbestand des Betrugs verlangt somit eine Täuschungshandlung, die beim Getäuschten einen themengleiSeite 1496