Die §§ 21 ff IPRG unterscheiden zwischen ehelicher und unehelicher Abstammung eines Kindes. Die Voraussetzungen der Ehelichkeit und deren Bestreitung sind nach dem gemeinsamen Personalstatut (§ 9 IPRG) der Ehegatten im Zeitpunkt der Geburt zu beurteilen (§ 21 Satz 1 IPRG). Wurde die Ehe davor aufgelöst, ist der Zeitpunkt der Auflösung maßgeblich (§ 21 Satz 1 IPRG). Haben die Eltern kein gemeinsames Personalstatut, kommt es auf das Personalstatut des Kindes an (§ 21 Satz 2 IPRG). Die Voraussetzungen Seite 291 der Feststellung und der Anerkennung der Vaterschaft zu einem unehelichen Kind sind nach dessen Personalstatut im Zeitpunkt der Geburt zu beurteilen (§ 25 Abs 1 IPRG).463