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VI. Internationales Privatrecht (Pierer)

Pierer2. AuflMai 2020

Die §§ 21 ff IPRG unterscheiden zwischen ehelicher und unehelicher Abstammung eines Kindes. Die Voraussetzungen der Ehelichkeit und deren Bestreitung sind nach dem gemeinsamen Personalstatut (§ 9 IPRG) der Ehegatten im Zeitpunkt der Geburt zu beurteilen (§ 21 Satz 1 IPRG). Wurde die Ehe davor aufgelöst, ist der Zeitpunkt der Auflösung maßgeblich (§ 21 Satz 1 IPRG). Haben die Eltern kein gemeinsames Personalstatut, kommt es auf das Personalstatut des Kindes an (§ 21 Satz 2 IPRG). Die Voraussetzungen

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der Feststellung und der Anerkennung der Vaterschaft zu einem unehelichen Kind sind nach dessen Personalstatut im Zeitpunkt der Geburt zu beurteilen (§ 25 Abs 1 IPRG).463463Ausführlich dazu Lurger/Melcher, Handbuch Internationales Privatrecht Rz 2/141 ff.

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